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Individuelle Beratung zu Vorsorgevollmacht und Patientennverfügung

„Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein, entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreterin oder Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.“ (Website des Justizministeriums zur Vorsorgevollmacht)

 

Wir raten daher unseren Patienten dringend, eine Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung zu erstellen und sich vorher eingehend zu informieren

 

Unter folgenden Adressen können entsprechende Formulare eingesehen werden:

 


Wir bieten Ihnen an, Sie unter ärztlichen Gesichtspunkten zu einer genau auf Ihren Gesundheitszustand und Ihre Wünsche konzipierten Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung zu beraten.

 

Grundlage der Beratungsleitung ist die Gebührenordnung für Ärzte.

Diese Beratungsleistung kann nicht gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden, sondern ist eine Selbstzahlerleistung die Ihnen nach Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet wird.